RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Selbst im Falle einer gesetzlichen Abkürzung des Instanzenzuges setzt eine Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat (vgl den hg Beschluss vom 6. Mai 1992, Zl 92/01/0396, mit Hinweis auf den hg Beschluss vom 20. November 1947, VwSlg 213 A/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100072.X01

Im RIS seit

26.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten