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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind in erster Linie von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Antragstellung um die Gewährung von Sozialhilfe darzulegen; eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht insofern nicht. Ob die Behörde durch amtswegige Ermittlungen die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Antragstellers hätte feststellen können, ist daher ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 Slbg SHG 1975.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100142.X02Im RIS seit
26.06.2003