RS Vwgh 2003/6/11 2002/10/0142

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
SHG Slbg 1975 §50 Abs2;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind in erster Linie von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Antragstellung um die Gewährung von Sozialhilfe darzulegen; eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht insofern nicht. Ob die Behörde durch amtswegige Ermittlungen die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Antragstellers hätte feststellen können, ist daher ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 Slbg SHG 1975.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100142.X02

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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