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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres rechtfertigt gemäß § 19 Abs 3 Z 2 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer um höchstens zwei Semester. Diese Regelung berücksichtigt die mit der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung im Allgemeinen verbundene Studienverzögerung. Eine über diesen Regelfall hinausgehende Studienverzögerung kann daher nicht mit der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung für sich, sondern nur im Zusammenwirken mit einem Ereignis iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X01Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011