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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist zunächst Sache des Antragstellers, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast. Dies gilt auch für den "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 2 Z 1 StudFG (Krankheit des Studierenden), wobei hier die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) festgelegt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl 96/12/0377, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X04Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011