RS Vwgh 2003/6/11 2002/10/0189

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X02

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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