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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X02Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009