RS Vwgh 2003/6/11 2002/10/0189

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Rechtssatz

Wenn die vom Adressaten des Wiederherstellungsauftrags überschütteten Flächen entsprechend dem Spruch des Wiederherstellungsauftrages ("laut beiliegendem Lageplan") in einer einen Bestand des Bescheides bildenden Planskizze so festgehalten werden, dass über den räumlichen Umfang der vom Entfernungsauftrag erfassten Ablagerungen kein Zweifel besteht, begegnet der Bescheid unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit keinen Bedenken. (hier jedoch: Weder ist der im Akt erliegenden Urschrift des Entfernungsauftrages ein entsprechender Lageplan angeschlossen, noch findet sich eine Verfügung, einen näher bezeichneten Lageplan den Bescheidausfertigungen anzuschließen. In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich zwar mehrere Pläne, aber keiner, der durch eine Bezugsklausel als Bestandteil des Entfernungsauftrags ausgewiesen wäre; auf den einzelnen Plänen sind unterschiedlich situierte Ablagerungsflächen dargestellt.)

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X05

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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