RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0114

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0116

Rechtssatz

Bei der allgemeinen Lebenssituation des Wiedereinsetzungswerbers, die dadurch gekennzeichnet ist, dass er neben seiner Eigenschaft als Alleinerzieher von drei Kindern eine große Anzahl von Verfahren vor Behörden bzw vor dem Verwaltungsgerichtshof führt, handelt es sich - bezogen auf eine fehlerhafte Fristeneintragung - nicht um "besondere Umstände", die den Sorgfaltsverstoß als geringfügig erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100114.X04

Im RIS seit

26.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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