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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen (wie zB von Plänen) zu lösen; zur Auslegung des Spruches ist im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X01Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009