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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 2002 der Stadt Graz hinsichtlich der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart "Reines Wohngebiet" sowie einer bestimmten Bebauungsdichte für ein Grundstück im Grüngürtel wegen Widerspruchs zum Stadtentwicklungskonzept 2001; folglich Aufhebung des Bebauungsplanes "Pongratzgründe" mangels gesetzlicher DeckungRechtssatz
Der 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz vom 04.07., 07.11. und 12.12.02 wird, soweit damit für das Grundstück Nr 610, KG Waltendorf, die Widmungs- und Nutzungsart "Reines Wohngebiet" sowie eine Bebauungsdichte von 0,2-0,3 festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Festlegungen "Reines Wohngebiet" und Bebauungsdichte 0,2-0,3 widersprechen dem Stadtentwicklungskonzept 3.0 (2001).
Die erstmalige Baulandwidmung des Baugrundstücks erfolgte mit der Flächenwidmungsplanänderung 2.09 (1997).
Diese erstmalige Baulandwidmung widersprach dem Verbot der Ausweitung bestehender Baugebiete im Grüngürtel gemäß dem Stadtentwicklungskonzept 1990, da es sich - bei einer Fläche von 10.000 m² - sicherlich nicht um eine "Auffüllung" oder "Abrundung" handelte.
Der Verordnungsgeber hat im Stadtentwicklungskonzept 3.0 (2001) die Anforderungen an Baulandausweisungen im Grüngürtel etwas gelockert. Der Sinn und Zweck des - grundsätzlich nicht aufgegebenen - Grüngürtelschutzes lässt es jedoch nicht zu, auch alle rechtswidrigen, im Regime des Stadtentwicklungskonzeptes 1990 erfolgten Baulandausweisungen im Grüngürtel als nunmehr gedeckt anzusehen. Eine solche Sanierungswirkung könnte allenfalls für solche Baulandausweisungen, die den gelockerten materiellen Anforderungen des Stadtentwicklungskonzepts 3.0 entsprechen, anzunehmen sein.
Das ist hier jedoch nicht der Fall: Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Annahme fest, dass die vorgenommene Widmung eines ca. 10.000 m² großen Gebiets als "Reines Wohngebiet" keine "kleinräumige Ergänzung" des Baulandes darstellt.
Die Kleinräumigkeit ist im vorliegenden Fall mit einer Fläche von 10.000 m² - die bei einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 1000 m² 10 Bauplätzen entspricht - jedenfalls überschritten.
Aufhebung des 09.08 Bebauungsplanes "Pongratzgründe" der Landeshauptstadt Graz vom 10.05.00.
Mit der Aufhebung der Bestimmungen des 3.0 Flächenwidmungsplans verliert der 09.08 Bebauungsplan seine gesetzlich angeordnete Deckung. Auf die übrigen Bedenken war daher nicht mehr einzugehen.
(Anlassfall: B1026/03, E v 14.12.05, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V74.2005Dokumentnummer
JFR_09948786_05V00074_01