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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Das Ablegen einer Waffe in einer allgemein zugänglichen Toilette in einem Gasthaus und dort offen Liegen Lassen stellt jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung der Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 dar, da gerade jenes Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, dem durch eine ordnungsgemäße Verwahrung entgegengewirkt werden soll, nämlich dass Unbefugten der Zugriff auf die Waffe möglich wird (Hinweis E vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200097.X01Im RIS seit
21.07.2003