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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Bei der Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt als geklärt ansehen und angesichts des fehlenden Parteienantrages auf Durchführung einer Verhandlung in Ausübung seines Ermessens von einer solchen Abstand nehmen durfte, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (weiterhin in der Stammfassung BGBl. I Nr. 28/1998 geltenden) Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG nach wie vor anwendbar. Nach dieser Judikatur ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat u.a. nur dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis auf das E 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, und die daran anschließende Judikatur).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X03Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008