RS Vwgh 2003/6/12 99/20/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11;
MRK Art8;

Rechtssatz

Dass der von Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), und im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) als damalige Staatenpraxis beschriebene Standard in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Frage der Erstreckung des Flüchtlingsstatus auf altersbedingt abhängige Elternteile nicht erreicht wird, ist aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers schon mit Rücksicht auf die im vorliegenden E erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den letzten Jahren vor dem Asylgesetz 1991 nicht als planwidrig zu erkennen (vgl. auch die Ausführungen von Steiner, Asylrecht '92 (1992) 26, zur Rechtslage vor diesem Gesetz). Die zuletzt in den Vordergrund getretenen Forderungen, die Bestimmung des in Betracht kommenden Personenkreises solle - ähnlich der in § 11 Abs. 1 AsylG 1997 getrennt geregelten materiellen Voraussetzung eines bestehenden Familienlebens gemäß Art. 8 MRK - pragmatisch und flexibel sein (vgl. etwa Abs. 3 und 4 des UNHCR-Dokumentes vom 4. Juni 1999 über "Family Protection Issues") und es seien "liberale Kriterien" im Hinblick auf eine "umfassende" Wiedervereinigung der Familie anzuwenden (Beschluss Nr. 88 (L) des Exekutiv-Komitees vom 8. Oktober 1999), gehören schon auf Grund des zeitlichen Verhältnisses zur Entstehung der derzeitigen Regelung nicht zu den Zielvorstellungen, an denen sich der Gesetzgeber orientiert hat. Dies gilt auch für den in dem Dokument vom 4. Juni 1999 enthaltenen Hinweis, dass der Situation älterer Menschen in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk zu schenken sei (aaO, Abs. 27 lit. e; vgl. zu diesem Thema jetzt das für die Global Consultations 2001 erstellte UNHCR-Arbeitspapier von Jastram/Newland, Family Unity and Refugee Protection, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200426.X05

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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