RS Vwgh 2003/6/12 2001/20/0520

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
Dubliner Übk 1997 Art6;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Den Angaben des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren, seine Brüder (und weitere Verwandte) lebten mit ihm in Österreich an gleicher Adresse, kommt hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 8 MRK Bedeutung zu. Da der unabhängige Bundesasylsenat meinte, schon aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes des Art. 6 Dubliner Übk 1997 die Zulässigkeit der Entscheidung nach § 5 AsylG 1997 ableiten zu können, und es (daher) unterlassen hat, im Bescheid Feststellungen zum Familienleben des Asylwerbers in Österreich zu treffen und eine Interessenabwägung im Sinn der letztgenannten Bestimmung vorzunehmen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200520.X02

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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