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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Den Angaben des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren, seine Brüder (und weitere Verwandte) lebten mit ihm in Österreich an gleicher Adresse, kommt hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 8 MRK Bedeutung zu. Da der unabhängige Bundesasylsenat meinte, schon aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes des Art. 6 Dubliner Übk 1997 die Zulässigkeit der Entscheidung nach § 5 AsylG 1997 ableiten zu können, und es (daher) unterlassen hat, im Bescheid Feststellungen zum Familienleben des Asylwerbers in Österreich zu treffen und eine Interessenabwägung im Sinn der letztgenannten Bestimmung vorzunehmen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200520.X02Im RIS seit
28.07.2003