RS Vwgh 2003/6/12 2002/20/0336

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs3 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs4 idF 2001/I/137;
B-VG Art130 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Nach § 67d Abs. 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr. 137/2001, ist hinsichtlich der Durchführung einer Verhandlung zu unterscheiden, ob diese auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen soll. Anders als nach der bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geltenden Rechtslage soll eine mündliche Verhandlung nicht mehr grundsätzlich in jedem Fall anberaumt werden müssen, sondern nur mehr auf Antrag einer Partei. Ausnahmen auch davon sieht § 67d Abs. 2 und 4 AVG vor. Ohne Parteienantrag steht es im Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates, ob er eine Verhandlung durchführt (vgl. - allerdings in Bezug auf § 67d Abs. 2 AVG - RV 723 BlgNR XXI. GP 9; vgl. E vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0076). Nach Thienel (Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, Seite 29 ff) habe der unabhängige Verwaltungssenat bei der Ausübung dieses Ermessens insbesondere zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung erforderlich macht und ob im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Verhandlung erforderlich scheint.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X01

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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