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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Nach § 67d Abs. 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr. 137/2001, ist hinsichtlich der Durchführung einer Verhandlung zu unterscheiden, ob diese auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen soll. Anders als nach der bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 geltenden Rechtslage soll eine mündliche Verhandlung nicht mehr grundsätzlich in jedem Fall anberaumt werden müssen, sondern nur mehr auf Antrag einer Partei. Ausnahmen auch davon sieht § 67d Abs. 2 und 4 AVG vor. Ohne Parteienantrag steht es im Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates, ob er eine Verhandlung durchführt (vgl. - allerdings in Bezug auf § 67d Abs. 2 AVG - RV 723 BlgNR XXI. GP 9; vgl. E vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0076). Nach Thienel (Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, Seite 29 ff) habe der unabhängige Verwaltungssenat bei der Ausübung dieses Ermessens insbesondere zu beurteilen, ob die Beweisaufnahme eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung erforderlich macht und ob im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Verhandlung erforderlich scheint.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200336.X01Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008