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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Der Betroffene hat in einem geschlossenen Raum eines Wohnhauses mit seiner Waffe hantiert, und es hat sich dabei ein Schuss gelöst. Bereits dieses Verhalten stellt einen zumindest unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 dar (Hinweis E vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323, mwN), und zwar auch dann, wenn bei dem Vorfall niemand in dem Raum zugegen gewesen ist und der Betroffene bloß wieder "den Umgang mit der Waffe üben" haben wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200290.X01Im RIS seit
15.07.2003