RS Vwgh 2003/6/12 2000/20/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0112 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

Gegen die Annahme, die tschetschenischen Behörden wären gewillt und auch in der Lage, vor ethnisch motivierten gewalttätigen Übergriffen auf russische Bevölkerungsteile ausreichend Schutz zu gewähren, spricht die Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Moskau vom 15. September 1999, in der unter anderem erwähnt wird, dass sich die Verwaltung in Tschetschenien durch besondere "Russenfeindlichkeit" auszeichne und Russen in der tschetschenischen Republik sehr verfolgt bzw. in großer Anzahl zwecks Geldbeschaffung gekidnappt würden, sodass bis auf ältere Personen und Priester fast alle Russen aus Tschetschenien geflohen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200111.X02

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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