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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0112 E 12. Juni 2003Rechtssatz
Ausführungen zur Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem im vorliegenden E wiedergegebenen Vorbringen der Asylwerberin weder die (verkürzte) Feststellung, die Asylwerberin habe Tschetschenien wegen der "Anfeindungen, denen sie durch die tschetschenische Bevölkerung ausgesetzt war", verlassen, noch die rechtliche Schlussfolgerung, "Anfeindungen oder Missfallensäußerungen allein von der Bevölkerung kommend" hätten keine Asylrelevanz, gerecht werden. Diese Beurteilung nimmt nämlich nicht ausreichend auf das Vorbringen der Asylwerberin Bedacht, sie befürchte - an ihre russische Volkszugehörigkeit anknüpfende - Gewalttätigkeiten der tschetschenischen Bevölkerung, die ihrer Einschätzung nach sogar zum Tod führen könnten. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Behauptungen, kann aber nicht gesagt werden, ihnen fehle die Asylrelevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200111.X01Im RIS seit
31.07.2003