RS Vwgh 2003/6/12 2000/20/0111

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0112 E 12. Juni 2003

Rechtssatz

Ausführungen zur Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem im vorliegenden E wiedergegebenen Vorbringen der Asylwerberin weder die (verkürzte) Feststellung, die Asylwerberin habe Tschetschenien wegen der "Anfeindungen, denen sie durch die tschetschenische Bevölkerung ausgesetzt war", verlassen, noch die rechtliche Schlussfolgerung, "Anfeindungen oder Missfallensäußerungen allein von der Bevölkerung kommend" hätten keine Asylrelevanz, gerecht werden. Diese Beurteilung nimmt nämlich nicht ausreichend auf das Vorbringen der Asylwerberin Bedacht, sie befürchte - an ihre russische Volkszugehörigkeit anknüpfende - Gewalttätigkeiten der tschetschenischen Bevölkerung, die ihrer Einschätzung nach sogar zum Tod führen könnten. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Behauptungen, kann aber nicht gesagt werden, ihnen fehle die Asylrelevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200111.X01

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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