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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §26;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf den B 25. März 1998, Zl. 93/12/0090 und die dort genannte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin das primäre Ziel ihrer Beschwerde, im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides im neuerlich vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren allenfalls mit der (am 26. November 1996 ausgeschriebenen) schulfesten Leiterstelle der betreffenden Volksschule betraut zu werden, nicht mehr erreichen kann. Dies ist rechtlich deshalb nicht mehr möglich, weil diese Leitungsfunktion nach Durchführung eines weiteren (am 19. März 2002 ausgeschriebenen) Besetzungsverfahrens, an dem sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligt hat, seit 1. November 2002 verliehen wurde. Damit ist die von der Beschwerdeführerin zunächst angestrebte Leitungsfunktion rechtlich bindend besetzt (Hinweis B 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0168). Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus die vorliegende Leiterstelle auch nicht mehr anstrebt, ergibt sich daraus, dass sie sich (nach Ablauf der im angefochtenen Bescheid für ihre Mitbewerberin festgesetzten Funktionsperiode) am Verfahren zur Neuausschreibung nicht beteiligt hat und sich seit 2000 bis auf weiteres (genehmigt bis 12. September 2004) in Karenzurlaub befindet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120354.X01Im RIS seit
30.09.2003