RS Vwgh 2003/6/13 2002/12/0297

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Ganz allgemein gilt, dass die Mitwirkung befangener Sachverständiger nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides bewirken. Es ist vielmehr auch im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen deren Gutachten bzw. den sich darauf gründenden Bescheid ergeben (Hinweis E 12.10.1995, 94/06/0272). Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0052). Gleiches gilt allgemein für die Befangenheit von Verwaltungsorganen (vgl. hierzu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 39 und 43 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X07

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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