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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Ganz allgemein gilt, dass die Mitwirkung befangener Sachverständiger nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides bewirken. Es ist vielmehr auch im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen deren Gutachten bzw. den sich darauf gründenden Bescheid ergeben (Hinweis E 12.10.1995, 94/06/0272). Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0052). Gleiches gilt allgemein für die Befangenheit von Verwaltungsorganen (vgl. hierzu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 39 und 43 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Einfluß auf die Sachentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X07Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022