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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094Rechtssatz
Allenfalls könnte es sich bei einer Lehrtätigkeit an Akademien nach dem MTDG 1992 um eine "facheinschlägige außeruniversitäre Praxis" im Verständnis des zweiten Satzes der Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 handeln. Die Unterrichtstätigkeit an Akademien nach dem MTDG 1992 ist aber nicht nur in organisatorischer Hinsicht als "außeruniversitär" zu qualifizieren, sondern auch von ihrer wissenschaftlichen Anforderung her - jedenfalls bei typisierender Betrachtung - qualitativ nicht mit dem universitären Lehrbetrieb vergleichbar. Deshalb fallen in diesem Kontext zusätzlich erbrachte Leistungen, mögen sie auch hohes Niveau aufgewiesen haben, jedenfalls nicht so entscheidend ins Gewicht, als dass sie eine über vierjährige durchgehende Untätigkeit im universitären Lehrbetrieb aufwiegen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X06Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022