RS Vwgh 2003/6/13 2003/12/0031

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einer systematischen Betrachtung der in § 50 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 geregelten Fälle, in denen ein Beamter außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden bzw. in seiner dienstfreien Zeit aus dienstlichen Gründen in seinen Freiheiten eingeschränkt werden kann, ergibt sich, dass sich der Begriff "fallweise" in Abs. 3 ausschließlich darauf bezieht, dass der Beamte einerseits nur aus zwingenden dienstlichen Gründen und andererseits - bezogen auf die Frequenz der Inanspruchnahme - nicht zu oft zur Rufbereitschaft herangezogen wird. Die mit dem Begriff "fallweise" vorgenommene Einschränkung steht auch einem System, das die Rufbereitschaft im Voraus anordnet und sicherstellt, dass der Beamte nicht zu häufig (bezogen auf die Diensteinteilung pro Monat) zur Rufbereitschaft herangezogen wird, nicht entgegen. Hier: neun Einsätze mit insgesamt 19 Stunden Einsatzzeit in einem Zeitraum von sechs Monaten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120031.X02

Im RIS seit

27.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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