RS Vwgh 2003/6/13 2002/12/0297

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087
BDG 1979 §180b Abs5
BDG 1979 §180b Abs9 idF 1997/I/109
BDG 1979 §180b Abs9 idF 1999/I/127

Rechtssatz

Zwar bestehen im Beschwerdefall gravierende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des gemäß § 180b Abs. 9 BDG 1979 (in den Fassungen dieses Absatzes nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 109/1997 bzw. BGBl. I Nr. 127/1999) für die Festlegung der vom Universitätsassistenten abzuhaltenden Lehrveranstaltungen zuständigen Organs. Der Beschwerdeführer wäre rechtens wohl (allenfalls unter Heranziehung eines semesterweisen Ausgleiches) im Umfang des § 180b Abs. 5 BDG 1979 in seinen jeweils geltenden Fassungen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen heranzuziehen gewesen. Allerdings könnte selbst eine rechtswidrige Vorgangsweise des zuständigen Universitätsorganes in Ansehung der Heranziehung des Beschwerdeführers zu Lehrveranstaltungen nicht dazu führen, dass man von einer Bewährung desselben in der Lehre auszugehen hätte, obwohl er de facto keine Lehrtätigkeit entfaltete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X03

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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