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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Auslegung der Übergangsbestimmung des § 178 Abs. 2b BDG 1979 davon aus, dass mit dem dort verwendeten Passus "unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes" zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Rektor habe in den dort umschriebenen Übergangsfällen Gutachter gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auch dann beizuziehen, wenn durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes bereits Gutachten nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung vor deren Novellierung durch das zuletzt genannte Bundesgesetz eingeholt worden waren. Demgegenüber hält es der Verwaltungsgerichtshof nicht für erforderlich, in den genannten Übergangsfällen etwa auch dann noch zusätzlich zu den vom Rektor einzuholenden Gutachten weitere solche durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes einzuholen, wenn dies - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 noch nicht geschehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X08Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022