RS Vwgh 2003/6/13 2001/12/0196

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Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0153 E 30. Mai 2001 RS 1(hier: betreffend § 9 PG 1965)

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG zu einer ausreichenden Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage - wie vorliegendenfalls beim § 61 Abs. 1 GehG 1956 - vielfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes wesentlich erschwert wird (Hinweis E 21.2.2001, 98/12/0415 mwN).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120196.X01

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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