RS Vwgh 2003/6/13 2002/12/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2003
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Index

E3L E05100000
E3L E06100000
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21.4 litb
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087
MTDG 1992 §1
MTDG 1992 §13
MTDG 1992 §14
MTDG 1992 §15
MTDG 1992 §16
MTDG 1992 §30
MTDG 1992 §31
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome

Rechtssatz

Das Definitivstellungserfordernis der "Bewährung im Lehrbetrieb" stellt auf den universitären Lehrbetrieb und nicht auf jenen anderer Bildungsanstalten, wie etwa der nach dem MTDG 1992 eingerichteten medizinisch-technischen Akademien ab. Dass es sich bei diesen Einrichtungen - auch und vor allem in Ansehung des dort abgehaltenen Lehrbetriebes - nicht um Einrichtungen handelt, die den Universitäten vergleichbar sind, erhellt aus den Bestimmungen des MTDG 1992. So werden solche Akademien durch einen hiefür fachlich geeigneten Arzt (ohne nähere Umschreibung seiner sonstigen wissenschaftlichen Qualifikationen) geleitet; es unterrichten "fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte, die über die nötige Berufserfahrung verfügen"; zur Aufnahme berechtigt nicht nur die Reifeprüfung, sondern etwa auch Diplome im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes. Der Abschluss dieser Akademien ist (lediglich) für Beamte der Verwendungsgruppe K2 Definitivstellungserfordernis. Schließlich wird der in der Akademie abgehaltene Betrieb in § 30 Abs. 1 MTDG 1992 als "Unterrichtsbetrieb" und nicht etwa als "Lehre" bezeichnet. Selbst die Fortbildungskurse für Absolventen einer solchen Akademie nennen sich "Lehrkurse". Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang absolvierte Unterrichtstätigkeit, wie auch jene an Krankenpflegeschulen, nicht zum Nachweis einer "Bewährung im Lehrbetrieb" im Verständnis der Z. 21.4. erster Satz lit. b) der Anlage 1 zum BDG 1979 geeignet war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120297.X05

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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