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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1988/148;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990 verweist u. a. auf die Anlage 1 Z. 19 zum BDG 1979. Dieser Verweis war zunächst als solcher auf die Ernennungserfordernisse in der Fassung der genannten Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 zu verstehen. Allerdings traten mit 1. Oktober 1997 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 modifizierte Ernennungserfordernisse - für die nunmehr an die Stelle von Ordentlichen Universitätsprofessoren tretenden Universitätsprofessoren - in Kraft (vgl. insbesondere die lit. e und f der Z. 19.1. dieser Anlage). Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass nach der Novellierung des BDG 1979 durch das vorzitierte Bundesgesetz nur noch eine Ernennung zum Universitätsprofessor in Betracht kam. Hinsichtlich des Inkrafttretens der geänderten Ernennungserfordernisse bestehen keine Übergangsbestimmungen, welche etwa anordnen würden, dass diese Erfordernisse in anhängigen Ernennungsverfahren nicht in Anwendung zu bringen wären. Aus all dem folgt, dass die Ernennungsbehörde auch auf diese (geänderten) Ernennungserfordernisse Bedacht zu nehmen hatte, mögen sie auch insoweit noch nicht Gegenstand der Begutachtung durch die Berufungskommission gewesen sein.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X03Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014