RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z19.1 lite idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z19.1 litf idF 1997/I/109;
UOG 1975 §28 Abs1 idF 1990/364;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 28 Abs. 1 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990 verweist u. a. auf die Anlage 1 Z. 19 zum BDG 1979. Dieser Verweis war zunächst als solcher auf die Ernennungserfordernisse in der Fassung der genannten Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 zu verstehen. Allerdings traten mit 1. Oktober 1997 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 modifizierte Ernennungserfordernisse - für die nunmehr an die Stelle von Ordentlichen Universitätsprofessoren tretenden Universitätsprofessoren - in Kraft (vgl. insbesondere die lit. e und f der Z. 19.1. dieser Anlage). Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass nach der Novellierung des BDG 1979 durch das vorzitierte Bundesgesetz nur noch eine Ernennung zum Universitätsprofessor in Betracht kam. Hinsichtlich des Inkrafttretens der geänderten Ernennungserfordernisse bestehen keine Übergangsbestimmungen, welche etwa anordnen würden, dass diese Erfordernisse in anhängigen Ernennungsverfahren nicht in Anwendung zu bringen wären. Aus all dem folgt, dass die Ernennungsbehörde auch auf diese (geänderten) Ernennungserfordernisse Bedacht zu nehmen hatte, mögen sie auch insoweit noch nicht Gegenstand der Begutachtung durch die Berufungskommission gewesen sein.

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X03

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten