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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die im vorliegenden E wiedergegebenen Bestimmungen des UOG 1975 regeln (in allen ihren Fassungen) unmittelbar lediglich jene Kriterien, auf welche die Berufungskommission bei Erstattung des Ternavorschlages Bedacht zu nehmen hat. Demgegenüber fehlen unmittelbare Anordnungen des Gesetzgebers, aus denen sich entnehmen ließe, nach welchen Gesichtspunkten die Ernennungsbehörde ihre Auswahlentscheidung aus dem Dreiervorschlag zu treffen hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte hatte die Ernennungsbehörde, die, wie sich aus den im vorliegenden E wiedergegebenen Ausführungen des VfGH ergibt, nicht willkürlich vorgehen darf, jedenfalls bei unveränderter Rechtslage (in Ansehung der hier maßgeblichen Rechtsänderungen wird auf die Ausführungen im vorliegenden E verwiesen) bei ihrer Entscheidung auf dieselben Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen wie die Berufungskommission.
Anmerkung: Dieses E des VwGH erging in Bindung (§ 87 Abs. 2 VerfGG 1953) an das E des VfGH vom 11.12.1998, VfSlg 15365/1998 (wonach der Beschwerdeführer Parteistellung im Ernennungsverfahren genießt). Gegenteilig zB E des VwGH 7.9.2004, 2004/12/0057.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X01Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014