RS Vwgh 2003/6/16 2000/02/0206

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §14 Abs1;
GdO Slbg 1994;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Vizebürgermeisters ist - wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zweifelsfrei ergibt - Ausübung eines politischen Mandates und daher weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 AlVG 1977. Ob die Ausübung einer solchen Tätigkeit Arbeitslosigkeit ausschließt, hängt daher davon ab, ob diese Tätigkeit in ihrer Wertigkeit einer Erwerbszwecken (dh. der fortlaufenden Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform) dienenden Tätigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG 1977 entspricht (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0125, VwSlg 14130 A/1994). Sowohl die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung über die zeitliche Mindestanspruchannahme von Mitgliedern der Gemeindevertretung (eine Sitzung vierteljährlich), aber auch die im Gemeindeorgane-Bezügegesetz vorgesehene relativ geringe Höhe des Bezuges von 20 % der "Bürgermeisterentschädigung" (dies führt im gegenständlichen Fall zu monatlichen Einkünften im hier maßgebenden Zeitraum von S 8.188,--) sprechen gegen eine solche Annahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020206.X01

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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