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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;Rechtssatz
Wie insbesondere die Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG zeigen, ist diese Bestimmung in erster Linie auf die Sonderform der Betreuung von Schülern im Rahmen ganztägiger Schulformen (nicht der Gesamtschule) zugeschnitten. Wenn in dieser Bestimmung u. a. von "vergleichbaren Betreuungsteilen" die Rede ist, sind damit aber verschiedene Formen der Betreuung von SCHÜLERN, nicht aber von Kindergarten- oder Hortkindern, gemeint.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X06Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008