RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0317

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;
GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;
SchUG 1986 §9 Abs1 idF 1996/767;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie insbesondere die Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 letzter Satz BLVG zeigen, ist diese Bestimmung in erster Linie auf die Sonderform der Betreuung von Schülern im Rahmen ganztägiger Schulformen (nicht der Gesamtschule) zugeschnitten. Wenn in dieser Bestimmung u. a. von "vergleichbaren Betreuungsteilen" die Rede ist, sind damit aber verschiedene Formen der Betreuung von SCHÜLERN, nicht aber von Kindergarten- oder Hortkindern, gemeint.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X06

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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