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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen - in Folge Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht - außer Kraft getretenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, zur Erhebung einer Klage wegen Nichtzuerkennung einer höheren Pension sowie zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen der "Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle [Oberösterreich]" und dem "Bundesministerium für soziale Sicherheit" als offenbar aussichtslosRechtssatz
Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Oberösterreich beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ist der Bescheid gemäß §71 Abs1 ASGG außer Kraft getreten, durch die Zurücknahme der Klage gemäß §72 Z1 leg cit jedoch nicht wieder in Kraft getreten.
Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Der Bescheid, zu dessen Bekämpfung Verfahrenshilfe beantragt wird, gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an; er könnte auch nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, sodass die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Gemäß §354 Z1 iVm §367 Abs1 ASVG hat die zuständige Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der Alterspension einen Bescheid zu erlassen, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
Die Voraussetzungen des Art137 B-VG liegen daher offensichtlich nicht vor.
Bei den Sozialversicherungsträgern, zu denen auch die Pensionsversicherungsanstalt gehört, handelt es sich funktionell um Bundesbehörden.
Weder Art138 Abs1 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über einen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsbehörden des Bundes zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivilprozeß, Arbeits- u SozialgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B3609.2005Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013