RS Vwgh 2003/6/16 2000/02/0211

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GdO Stmk 1967 §14 Abs1;
GdO Stmk 1967 §18 Abs1;
GdO Stmk 1967 §44 Abs3;
GdO Stmk 1967 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0048 E 9. August 2002 RS 2 (hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1990, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf vergleichbare Gesetzesänderungen, die seinerzeit im ASVG vorgenommen und mit denen Bezüge nach dem Bezügegesetz dem Erwerbseinkommen ausdrücklich gleichgestellt worden waren, zum Ausdruck gebracht hat, zeigt gerade die Rechtslage nach dem ASVG, dass der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Sozialrecht für sich genommen nicht so zu verstehen ist, dass er jedenfalls auch alle Bezüge öffentlicher Mandatare umfasst. Die durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 weitergehend vorgenommene Gleichstellung von öffentlichen Bezügen mit Erwerbseinkommen für den Bereich des ASVG bestätigt diese Auffassung. Der Begriff des Erwerbseinkommens, wie er für § 12 AlVG nach der Vorjudikatur maßgeblich ist, umfasst daher nicht ohne Weiteres alle Einkünfte, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandates verbunden sind. Erwerbseinkommen im Sinne des § 12 AlVG sind im gegenständlichen Zusammenhang vielmehr nur dann gegeben, wenn die Bezüge eines öffentlichen Mandatars ein Ausmaß erreichen, welches zeigt, dass sie nicht nur den Zweck haben, mit der Ausübung des Mandates in der Regel verbundene Aufwendungen abzugelten, sondern auch zB einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt der betreffenden Person zu bilden. (Hier: Die Bezüge des Arbeitslosen für die Ausübung seiner Funktion als Gemeindekassier einer steiermärkischen Gemeinde in der Höhe von S 7.900,-- stehen der Annahme von Arbeitslosigkeit keinesfalls entgegen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020211.X01

Im RIS seit

30.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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