RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0080

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020080.X03

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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