RS Vfgh 2006/1/10 B6/06

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Veröffentlicht am 10.01.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge

Verpflichtung zur Rückzahlung von im Jahr 2001 bezogenen Beitragszuschüssen zu Pensionsversicherungsbeiträgen gem Künstler-SozialversicherungsfondsG.

Der Antragsteller bringt vor, weder sei eine Dringlichkeit der Rückzahlung gegeben noch entstehe der belangten Behörde bei Nichtrückzahlung des vorgeschriebenen Betrages ein vermögenswerter Nachteil. Dem Antragsteller hingegen entstünde durch die Rückzahlung vor Erledigung der gegenständlichen Beschwerdesache ein vermögenswerter Nachteil, da er - wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich - zu den nicht gut verdienenden Künstlern gehöre. Eine Interessensabwägung spreche daher für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die (auch im angefochtenen Bescheid erwähnte) Möglichkeit von Zahlungserleichterungen gemäß §23 Abs3 Künstler-SozialversicherungsfondsG - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

  • B 6/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.01.2006 B 6/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B6.2006

Dokumentnummer

JFR_09939890_06B00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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