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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Zulassung zum Verkehr nach § 37 KFG 1967 bestimmt die nach § 1 Abs. 3 FSG 1997 maßgebliche "Klasse" (entspricht der früher in § 64 ff KFG 1967 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Oktober 1997) verwendeten Bezeichnung "Gruppe" und der früher im Zulassungsschein verwendeten Bezeichnung "Art des Fahrzeuges"), in die ein Kraftfahrzeug bei der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - mit sämtlichen aus der Zulassung zum Verkehr resultierenden Rechten und Pflichten - eingeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020312.X03Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008