Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Liegen voneinander getrennte Fahrten vor, deren Antritt (nach Beendigung der vorherigen Fahrt und Verstreichen einer wenn auch relativ kurzen Zeitspanne) jedesmal einen neuen Willensentschluss voraussetzte (Hinweis E 29.1.1992, 92/02/0016) und wurden bei diesen Fahrten jeweils die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Taten gesetzt, so wurde jede dieser Taten einzeln, also drei Taten begangen. § 22 VStG bietet keinen Raum, trotz dreier selbstständiger Taten nur eine Strafe zu verhängen.
Schlagworte
TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020115.X02Im RIS seit
01.08.2003