RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0080

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0073 E 21. Dezember 2001 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen, besteht unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 23. 2. 1996, 95/02/0567).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020080.X02

Im RIS seit

29.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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