RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0285

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1997/I/127;
UOG 1975 §28 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §28 Abs2 idF 1990/364;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Grunde des § 28 Abs. 2 letzter Satz UOG 1975, in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1990, bedurfte die Aufnahme des Mitbeteiligten in den vorliegenden Besetzungsvorschlag im Hinblick auf eine damit verbundene mögliche Hausberufung einer besonderen Begründung. Dieser unmittelbar nur die Vorgangsweise der Berufungskommission regelnden Bestimmung ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Kandidat, welcher - wie der Mitbeteiligte - die Lehrbefugnis als Universitätsdozent an der Universität, an welche er berufen werden soll, erworben und jene noch an keiner anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ausgeübt hat, gegenüber einem Gegenkandidaten, bei dem dies nicht der Fall ist, zunächst einen Eignungsnachteil aufweist, welcher nur durch besondere (andere) Gründe (Eignungsvorteile) aufgehoben werden kann.

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X07

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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