Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1997/I/127;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 28 Abs. 2 letzter Satz UOG 1975, in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1990, bedurfte die Aufnahme des Mitbeteiligten in den vorliegenden Besetzungsvorschlag im Hinblick auf eine damit verbundene mögliche Hausberufung einer besonderen Begründung. Dieser unmittelbar nur die Vorgangsweise der Berufungskommission regelnden Bestimmung ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass ein Kandidat, welcher - wie der Mitbeteiligte - die Lehrbefugnis als Universitätsdozent an der Universität, an welche er berufen werden soll, erworben und jene noch an keiner anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ausgeübt hat, gegenüber einem Gegenkandidaten, bei dem dies nicht der Fall ist, zunächst einen Eignungsnachteil aufweist, welcher nur durch besondere (andere) Gründe (Eignungsvorteile) aufgehoben werden kann.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X07Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014