RS Vfgh 2006/1/17 B3525/05

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Veröffentlicht am 17.01.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.031,80 bezieht und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehegattin und drei Kindern hat.

Entscheidungstexte

  • B 3525/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.01.2006 B 3525/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3525.2005

Dokumentnummer

JFR_09939883_05B03525_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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