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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Da die Ernennungserfordernisse der Z. 19.1. lit. a und b der Anlage 1 zum BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Mitbeteiligten offenbar vorlagen und deren wissenschaftliche Befähigung - unbestritten - als in etwa gleichwertig eingestuft wurde, wären insbesondere die Vorzüge und Nachteile der Bewerber hinsichtlich der pädagogischen und didaktischen Eignung, der Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, der Einbindung in die internationale Forschung sowie einer absolvierten facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, zu untersuchen und einander gegenüberzustellen gewesen.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X06Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014