RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1999/I/127;
UOG 1975 §28 Abs1 idF 1990/364;
UOG 1975 §28 Abs2 idF 1990/364;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Ernennungserfordernisse der Z. 19.1. lit. a und b der Anlage 1 zum BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Mitbeteiligten offenbar vorlagen und deren wissenschaftliche Befähigung - unbestritten - als in etwa gleichwertig eingestuft wurde, wären insbesondere die Vorzüge und Nachteile der Bewerber hinsichtlich der pädagogischen und didaktischen Eignung, der Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung, der Einbindung in die internationale Forschung sowie einer absolvierten facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist, zu untersuchen und einander gegenüberzustellen gewesen.

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X06

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten