RS Vwgh 2003/6/16 2002/12/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;
GehG 1956 §59c Abs1 idF 2000/I/142;
SchUG 1986 §9 Abs1 idF 1996/767;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Konstruktion des § 9 Abs. 2 BLVG ergibt sich zweifelsfrei, dass der letzte Satz dieser Bestimmung auf die Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 verweist; auch der zweite Satz des § 9 Abs. 2 BLVG bezieht sich auf Satz 1 (arg.: "eine solche Bestellung"), sodass der letzte Satz des § 9 Abs. 2 BLVG, der aber nur Betreuungstätigkeiten von Schülern umfasst und daher den vorliegenden Fall gar nicht berührt, grundsätzlich auch auf die Bestellung eines Administrators an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Anwendung findet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X07

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten