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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs2 idF 1994/016;Rechtssatz
Aus der Konstruktion des § 9 Abs. 2 BLVG ergibt sich zweifelsfrei, dass der letzte Satz dieser Bestimmung auf die Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 verweist; auch der zweite Satz des § 9 Abs. 2 BLVG bezieht sich auf Satz 1 (arg.: "eine solche Bestellung"), sodass der letzte Satz des § 9 Abs. 2 BLVG, der aber nur Betreuungstätigkeiten von Schülern umfasst und daher den vorliegenden Fall gar nicht berührt, grundsätzlich auch auf die Bestellung eines Administrators an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Anwendung findet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120317.X07Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008