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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 Anl1 Z19.1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Was die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Sachlage anlangt, so kann der Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht beigetreten werden, derzufolge Sachverhaltsänderungen (zu Gunsten gereihter Bewerber) nach Erstattung des Ternavorschlages der Berufungskommission in Ansehung der maßgeblichen rechtlichen Kriterien schlechthin unbeachtlich wären. Vielmehr hat die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bemerken, dass ihm - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung des Mitbeteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Ein vor seiner erstmaligen Ernennung bestandener Eignungsnachteil könnte daher nicht allein mit dem Argument aufgewogen werden, der zunächst zu Unrecht ernannte Mitbeteiligte habe während seiner auf die Ernennung gegründeten Tätigkeit als Universitätsprofessor nunmehr gerade jene Erfahrungen gesammelt, welche ihm im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Ernennungsbescheides noch gefehlt hätten.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120285.X05Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014