RS Vfgh 2006/2/9 B114/06

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Teil des näher bezeichneten Grundstückes wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos behoben und hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem im Freiland gelegenen Teil desselben gemäß dem Kaufvertrag vom 15.03.05 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für den Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf eine Veräußerung der gesamten Liegenschaft Platz greifen könnten, war dem Antrag unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen Folge zu geben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B114.2006

Dokumentnummer

JFR_09939791_06B00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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