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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Teil des näher bezeichneten Grundstückes wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos behoben und hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem im Freiland gelegenen Teil desselben gemäß dem Kaufvertrag vom 15.03.05 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für den Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf eine Veräußerung der gesamten Liegenschaft Platz greifen könnten, war dem Antrag unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B114.2006Dokumentnummer
JFR_09939791_06B00114_01