RS Vwgh 2003/6/17 2002/05/1503

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051503.X05

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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