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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hat nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag richtigerweise (auch) zu ergehen gehabt hätte (vgl. E vom 22. Mai 1999, Zl. 99/06/0035).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051503.X05Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017