RS Vfgh 2006/2/9 B908/05

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde der in der Rückstandsanzeige der Stadt Köln vom 01.06.05 angeführte Abgabenrückstand iHv € 119.264,47 gemäß Art11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 04.10.1954, BGBl 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Im Hinblick auf die Höhe der anerkannten und für vollstreckbar erklärten Abgabenschuld sowie die aus dem grenzüberschreitenden Bezug des Falles resultierende Schwierigkeit der Rückerlangung des in Rede stehenden Betrages bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B908.2005

Dokumentnummer

JFR_09939791_05B00908_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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