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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz Wr BauO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da somit die mitbeteiligte Partei nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangt hat, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid enthält kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektivöffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der mitbeteiligten Partei bewirkt haben. Die Berufung war daher unzulässig. Dies hatte zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war (vgl. Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seite 82, m. w.N.; siehe auch das E 20. September 1990, Zl. 90/06/0093).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050009.X02Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014