RS Vwgh 2003/6/17 2003/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 134 Abs. 3 dritter Satz Wr BauO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da somit die mitbeteiligte Partei nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangt hat, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist daher unzulässig. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid enthält kein Vorbringen, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektivöffentlichen Rechte zum Gegenstand hätte, welche auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung der mitbeteiligten Partei bewirkt haben. Die Berufung war daher unzulässig. Dies hatte zur Folge, dass der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei im Beschwerdefall versagt war (vgl. Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seite 82, m. w.N.; siehe auch das E 20. September 1990, Zl. 90/06/0093).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050009.X02

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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