RS Vwgh 2003/6/17 2002/05/1503

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegen die Bestimmtheit des gegenständlichen Abbruchauftrages bestehen keine Bedenken, da der Verbindungsgang hinsichtlich seiner Größe, Form und Lage eindeutig umschrieben ist, sodass für die Eigentümerin zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtung ihr auferlegt ist. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagezahl eines - mit der richtigen Grundstücksnummer bezeichneten - verbauten Grundstückes irrtümlich falsch bezeichnet worden ist.

Schlagworte

Spruch und BegründungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051503.X06

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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