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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gegen die Bestimmtheit des gegenständlichen Abbruchauftrages bestehen keine Bedenken, da der Verbindungsgang hinsichtlich seiner Größe, Form und Lage eindeutig umschrieben ist, sodass für die Eigentümerin zweifelsfrei erkennbar ist, welche Verpflichtung ihr auferlegt ist. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagezahl eines - mit der richtigen Grundstücksnummer bezeichneten - verbauten Grundstückes irrtümlich falsch bezeichnet worden ist.
Schlagworte
Spruch und BegründungBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051503.X06Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017