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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Das Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 1 WEG 1975 das dem Miteigentümer an der Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Ein "echtes Eigentum" am Gebäudeteil ist daher damit nicht verbunden (vgl. auch Würth in Rummel I2, Rz 1 zu § 1 WEG). Das heißt, auch nach Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum besteht - weiterhin - am betreffenden Objekt Miteigentum aller Miteigentümer, allerdings (und darauf kommt es entscheidend an) beschränkt durch das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers am betreffenden Objekt (zur Bedeutung letzteren Kriteriums hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsstellung eines Wohnungseigentümers zu einem sonstigen Allein- oder Miteigentümer im Bauauftragsverfahren siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1997, B 5012/96 ua. Zlen., VfSlg 15047/1997).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050293.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008