RS Vfgh 2006/2/27 V104/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 26.02.97
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13 Abs1, §26, §27

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung eines Bebauungsplanes betreffend seitliche Baulinien; Verständigung der betroffenen Grundeigentümer entsprechend dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erfolgt

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des §8 Abs2 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26.02.97.

Dem Gerichtshof liegt nun - anders als zum Zeitpunkt der Einleitung des amtswegigen Verfahrens - der vollständige Verordnungsakt vor. Aus der einen Teil der Kundmachung der Entwurfsauflage bildenden Zustellverfügung ergibt sich, dass die grundbücherlichen Eigentümer aller Baulandflächen gemäß §26, §27 iVm §13 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995, LGBl 23/1995, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich verständigt worden sind.

Anlassfall B778/04, B v 15.03.06, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V104.2005

Dokumentnummer

JFR_09939773_05V00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten