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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung eines Bebauungsplanes betreffend seitliche Baulinien; Verständigung der betroffenen Grundeigentümer entsprechend dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erfolgtRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit des §8 Abs2 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26.02.97.
Dem Gerichtshof liegt nun - anders als zum Zeitpunkt der Einleitung des amtswegigen Verfahrens - der vollständige Verordnungsakt vor. Aus der einen Teil der Kundmachung der Entwurfsauflage bildenden Zustellverfügung ergibt sich, dass die grundbücherlichen Eigentümer aller Baulandflächen gemäß §26, §27 iVm §13 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995, LGBl 23/1995, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich verständigt worden sind.
Anlassfall B778/04, B v 15.03.06, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V104.2005Dokumentnummer
JFR_09939773_05V00104_01