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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
Behördliche Feststellungen, die Ehefrau des Fremden habe für die Eheschließung "Geschenke bekommen", reichen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 nicht aus. Die Behörde hat den Wert des "Geschenks" festzustellen. Sie hat auch Feststellungen zu treffen, dass das "Geschenk" vom Fremden oder mit seinem Wissen gegeben wurde. Weiters kann ohne Verwirklichung der genannten Z. 9 ein Aufenthaltsverbot auch nicht unter bloßem Hinweis auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe auf § 36 Abs. 1 FrG 1997 gestützt werden (Hinweis E 28. Februar 2002, 99/21/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210020.X04Im RIS seit
25.07.2003