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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1075Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0198 E 20. April 2001 RS 1Stammrechtssatz
Der in § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976 normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Anrainer, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Anrainer einen Anspruch darauf, dass sie durch die Vorschreibung der nötigen Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann (vgl. hiezu das E 27. April 1999, 98/05/0032, BauSlg. Nr. 92/1999).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051073.X01Im RIS seit
23.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009